Werbung für Zigaretten und Tabak ist verboten

Werbung für Zigaretten und Tabak ist verboten! Für viele ist das keine Neuigkeit mehr, denn das Verbot für Tabakprodukte und Zigaretten Werbung zu machen gilt schon seit einiger Zeit. Sowohl auf Plakaten, als auch in der Presse, wie Zeitschriften, oder dem Fernsehen ist es nicht gestattet entsprechende Werbemittel einzusetzen. Doch auch das Internet ist davon betroffen. Und was viele Verkäufer der E-Zigarette bislang nicht wussten: Auch die E-Zigarette ist ein Teil dieses Gesetzes! Was alles zu diesem Gesetz beachtet werden muss, das erfahren Sie in diesem Beitrag.

BGH hat entschieden: Werbung im Internet ist für Zigaretten nicht erlaubt

So einfach ist das. Das BGH hat eine Entscheidung getroffen. Diese gilt übrigens schon länger, denn das Verbot Werbung für Produkte wie Zigaretten, oder auch E-Zigaretten im Internet zu machen, ist seit einiger Zeit bereits gesetzlich verboten. Wer dem gegenüber verstößt riskiert empfindlich hohe Geldstrafen.

Werbung auf der eigenen Homepage zählt übrigens auch dazu. Es geht nicht nur ausschließlich darum, auf Plattformen oder in sozialen Netzwerken entsprechende Bannerwerbung zu schalten. Wer auf seiner Homepage wirbt, kann abgestraft werden.

Altersabfrage hilft nichts

Jeder kennt sie: Die Frage, ob man bereits über 18 Jahre ist. Dann befindet sich darunter ein Banner mit der Auswahlmöglichkeit Ja oder Nein. Diese Hürde ist zu einfach zu überwinden. Und tatsächlich können Betreiber von Webseiten keinen Einfluss darauf nehmen, ob ihre Inhalte von Minderjährigen angeklickt werden, oder nicht. Der Bundesgerichtshofs urteilte in einem speziellen Fall sehr konkret.

Hier ging es um einen mittelständischen Unternehmer, der eben seine Homepage mit einer Altersabfrage „gesichert“ hatte. War diese überwunden, so strahlten den Betrachter der Seite gut gelaunte, junge Leute an, die Zigarette rauchten, Pfeife pafften oder eine E-Zigarette dampften.

Schon immer wurde der Genuss solcher Produkte mit einem gewissen Lebensgefühl und Freiheit verbunden. Diese Assoziation wurde später auch für die E-Zigarette übernommen, als diese auf den Markt kam.

Klagen vom Bundesverband der Verbraucherzentralen drohen

Dem mittelständischen Unternehmen flatterte eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen in den Briefkasten. Sie klagten auf Unterlassung, und erhielten vorm Bundesgerichtshof nun Recht. So wie es diesem Unternehmer erging, kann es jedem geschehen, der nicht wirklich streng darauf achtet, keine Werbung für Tabakprodukte oder die E-Zigarette durchzuführen.

Hier muss sehr genau darauf geachtet werden, denn schon falsche Formulierungen, die missverständlich aufgenommen werden könnten, bieten Anlass zur Klage. Und im weiteren Verlauf bedeutet dies eine Abmahnung, oder gar eine Strafe.

Das BGH hat mit diesem Urteil bestätigt, was vorherige Instanzen bereits geurteilt hatten. Die Richter sind der Auffassung, dass auch die Abfrage des Alters beim Aufrufen der Startseite nicht wirklich wirksam sei. Genau hieß es, die Altersabfrage sei keine wirksame Beschränkung der Öffentlichkeit. Und erklärte weiterhin:

„Die weltweit aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb vom Verbot erfasst.“ Das bedeutet, dass viele Händler der E-Zigarette genau auf die Inhalte ihrer Seiten achten sollten.

Vor allem Bilder und Videos können schnell in die Kategorie der Werbung geschoben werden. Hier gilt es also gut zu überprüfen, was veröffentlicht wurde. Im Ernstfall müssen die Inhalte der Seite korrigiert werden, sodass sie unmissverständlich keine Werbeinhalte zeigen. Weiterhin ist es auch ratsam auf die Formulierungen zu achten.

Denn auch hier könnten versteckte Werbebotschaften heraus gelesen werden. Hier ist eine besonders deutliche Sprache wichtig. Ansonsten könnte auch dieser Content der Webseite zu Unterlassungen oder Strafen veranlassen. Im Zweifel sollten entsprechend unsicher formulierte Passagen überarbeitet werden, um auf der sicheren Seite zu stehen.

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